In eigener Sache: Briefwahl

Liebe DMG-Mitglieder,

wie Sie alle wissen, beschäftigt sich der Vorstand auch im Auftrag der Mitglieder-versammlung seit einiger Zeit mit dem Gedanken, die Wahlen zum Vorstand und den Kommissionen als Briefwahl durchzuführen. Dies geschieht nicht aus Lust an der Satzungsänderung an sich (unter den Bestimmungen des deutschen Vereinsrechts kann einem die Lust dazu schnell vergehen), sondern aus verschiedenen Beweg-gründen.
Zum einen ist es ein Akt der guten demokratischen Praxis, möglichst allen Mitgliedern die aktive Teilnahme an den Wahlen zu ermöglichen - die Teilnahme an der Tagung und der Mitgliederversammlung ist ja nicht allen Mitgliedern möglich, und man kann bestimmt nicht sagen, daß die zufälligerweise nicht anwesenden DMG-Mitglieder an den Geschicken der Gesellschaft nicht interessiert seien. Zum anderen würde uns die Entlastung der Tagesordnung von dem Punkt Wahlen die Gelegenheit geben, anstehende Probleme mit größerer Ausführlichkeit zu diskutieren. Das Problem der Erreichung des zur Zeit noch gültigen Quorums - insbesondere bei der Wahl des Vorsitzenden der Sektion Geochemie - war sicherlich auch ein Motiv.

Der folgende Entwurf zur Satzungsänderung ist bereits im Januarheft 1999 (Nr. 76) dieser Mitteilungen ausführlich vorgestellt worden. Dort sind auch die ƒnderungen gegenüber der bestehenden Satzung dokumentiert. Hier werden nur die neugefaßten Paragraphen nochmals abgedruckt, wie sie anläßlich der Mitgliederversammlung 1999 in Wien zur Abstimmung gebracht werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen,

Stephan Hoernes, Schriftführer

 

IV. Vorstand und Geschäftsführung

§9

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Leiter der Sektion für Geochemie und der Vorsitzende der Kommission für Technische Mineralogie, der ein nicht hauptberuflich an den Hochschulen tätiger Mineraloge sein soll, sind ex officio Mitglieder des Vorstandes. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an die Leiter von Arbeitskreisen, ein von der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandter Vertreter sowie der Verbindungsmann der DMG im Vorstand der DGK.
Der Vorstand wird von einem Beirat mit beratender Stimme unterstützt. Dem Beirat gehören an: Der von der DMG gewählte "Chief Editor" des EJM, der Kassenwart, der Pressereferent sowie 4 von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Ein neben dem "Chief Editor" in das "Managing Committee" des EJM entsandter Repräsentant der DMG, den die Mitgliederversammlung wählt, hat bei allen Fragen, welche die Zeitschrift betreffen, im Vorstand der DMG beratende Stimme.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei mindestens die Hälfte seiner Mitglieder abstimmen muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Die gleichen Vorschriften gelten für die Sektionsleitung für Geochemie.
Ehrenmitglieder der Gesellschaft können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied darf gleichzeitig zwei durch Wahlen nach § 11 zu besetzende ƒmter innehaben. Die dem Vorstand ex officio angehörenden Mitglieder können im Verhinderungsfall bei Sitzungen des Vorstandes durch Stellvertreter mit Stimmrecht vertreten werden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, die Vorbereitung von Beschlüssen und ihre Ausführung nach Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, gemeinsam mit weiteren Mitgliedsgesellschaften der EMU die Herausgabe des EJM, die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.

§10

Die Wahlen zu Vorstand, Beirat und den Kommissionen erfolgen als geheime Briefwahl. Die Durchführung der Wahl ist in §11 geregelt. Für die Wahl des Leiters der Sektion Geochemie gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß. Der Vorstand, außer dem Stellvertreter des Vorsitzenden, der von der DMG zu benennende "Chief Editor" des EJM und der weitere Repräsentant der DMG im "Managing Committee" des EJM sowie die vier Wahlmitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren. Ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden das von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied und dessen Vertreter, die beide Mitglieder der DMG und der DGK sein müssen. Eine Wiederwahl ist in diesem Fall zulässig. Ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende seiner Amtszeit gehört der gewählte Vorsitzende dem Vorstand als Stellvertretender Vorsitzender an. Von den Wahlmitgliedern des Beirates scheidet in jedem Jahr jeweils die Hälfte aus.
Der Schriftführer, der Schatzmeister, der Vorsitzende der Kommission für Technische Mineralogie, der von der DMG gewählte "Chief Editor" des EJM und der weitere Repräsentant im "Managing Committee" des EJM können mehrmals wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl des Vorsitzenden der Sektion für Geochemie und des von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandten Mitgliedes ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt zulässig. Kassenwart und Pressereferent werden vom Vorstand ohne zeitliche Begrenzung gewählt.
Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode statt. Die einmalige Wiederwahl zum gleichen Amt ist in diesem Fall entweder für den Amtsvorgänger des ausgeschiedenen Vorstandes oder Beiratsmitgliedes oder für die Amtsnachfolge möglich. Bis zu den Neuwahlen bestimmt der Vorstand gegebenenfalls einen Vertreter für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied.
Der amtierende Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die neu zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des weiteren Repräsentanten im "Managing Committee" des EJM. Er ist verpflichtet, diesen Vorschlag auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Weitere Wahlvorschläge, die auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt werden.
Leiter der Arbeitskreise werden auf deren Mitgliederversammlungen gewählt.
Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des weiteren Repräsentanten der DMG im "Managing Committee" des EJM beginnt am
1. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres.
Vorsitzende und Mitglieder von Kommissionen werden in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sofern ihre Arbeit nicht vorher endet. Abweichungen von dieser Regel sind in besonderen, durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Statuten festzulegen.

§11

Auf der Basis der in der Mitgliederversammlung vorgestellten Wahlvorschläge wird vom Vorstand ein Wahlzettel vorbereitet, der spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung an alle stimmberechtigten Mitglieder versandt wird. Der ausgefüllte und nicht unterschriebene Wahlzettel wird in einen neutralen Umschlag gegeben und dieser in ein vorbereitetes Kuvert, welches an den amtierenden Vorsitzenden adressiert ist. Wahlschluß ist der 30. November. Als Datum gilt der Poststempel.

Die Wahlen finden zweijährlich statt:

1. Vorsitzender; der ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende seiner Amtszeit die Aufgaben des Stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt
2. Schriftführer und Schatzmeister
3. ein "Chief Editor" des EJM
4. zwei Wahlmitglieder des Beirates
5. die gegebenenfalls nachzuwählenden Mitglieder von Kommissionen
6. der weitere Repräsentant der DMG im "Managing Committee" des EJM
7. das von der DMG in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied sowie dessen Stellvertreter
8. die gebenenfalls nachzuwählenden Mitglieder von Kommissionen

Die Auszählung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei weiteren DMG Mitgliedern, die nicht dem engeren Vorstand angehören und in der durchgeführten Wahl nicht kandidiert haben. Als gewählt gelten die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Für die Beiratswahlen hat jedes Mitglied soviel Stimmen, wie neue Beiräte zu wählen sind, jedoch kann jeder Wähler demselben Kandidaten nur eine Stimme geben.
Die Mitglieder werden vom Ergebnis der Wahl innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens informiert, spätestens mit der Versendung der nächsten DMG-Mitteilungen.

§ 12

Der Vorsitzende hat zu den alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlun-gen schriftlich einzuladen und die Tagesordnung aufzustellen. Einladungen und Tagesordnung sind möglichst zwei Monate vorher zu versenden oder zu veröffentlichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 50 Mitglieder; darunter drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Jedes unpersönliche Mitglied kann einen Vertreter mit der Stimmabgabe beauftragen, doch darf jeder Anwesende nur eine Stimme abgeben.
Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die Sektion für Geochemie, jedoch genügt für die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung die Anwesenheit von wenigstens 25 Mitgliedern, darunter einem Mitglied der Sektionsleitung.

§ 13

Bei Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. In derselben Sitzung hat der Schriftführer den Jahresbericht und der Schatzmeister den Rechnungsabschluß zwecks Erteilung der Entlastung zu erstatten. Der Vorstand hat vor der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer zur Berichterstattung an die Mitgliederversammlung zu bestellen.
Ort und Zeit der nächsten Versammlung wird nach Möglichkeit von der Jahresversammlung beschlossen. Soweit nach der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit der Vorsitzende. Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, sofern kein Versammlungsteilnehmer die geheime Abstimmung beantragt und dieser Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.