Satzung

der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft e.V., Sitz Bonn

Neufassung vom 12. 9. 1979, 31. 8. 1981, 16. 9. 1987, 14. 9. 1992, 17. 9. 1997,

Entwurf, zu beschließen von der Mitgliederversammlung der DMG in Heidelberg.

Der Entwurf wurde vom Amtsgericht Bonn auf Konformität mit dem Vereinsrecht überprüft und für in Ordnung befunden.

 

 

I. Zweck und Tätigkeit

 

§1

 

Die Gesellschaft führt den Namen ,,Deutsche Mineralogische Gesellschaft (e.V.)" (DMG); sie ist eine wissenschaftliche und gemeinnützige Gesellschaft. Ihr ausschliesslicher Zweck ist es, die mineralogische Wissenschaft mit allen ihren Gebieten in Lehre und Forschung sowie die persönlichen und wissenschaftlichen Beziehungen der Mitglieder zueinander zu fördern. Mineralogie im Sinne dieser Satzung ist die materialbezogene Geowissenschaft. Sie erforscht die chemischen, physikalischen und biogenetischen Eigenschaften der Materie und deren Rolle in den Prozessen des Systems Erde. Ihre Methoden und Konzepte zielen gleichermassen auf die Erforschung natürlicher und synthetischer Stoffe und deren Anwendung.

Die DMG gliedert sich organisatorisch in vier Sektionen; zusätzlich können Arbeitskreise eingerichtet werden, die in der Regel sektionsübergreifend sind:

- Sektion Chemie, Physik und Kristallographie der Minerale

- Sektion Geochemie

- Sektion Petrologie und Petrophysik

- Sektion Angewandte Mineralogie in Technik und Umwelt

Gegenwärtig sind in der DMG folgende Arbeitskreise eingerichtet:

- Arbeitskreis Mineralogische Museen und Sammlungen

- Arbeitskreis Archäometrie und Denkmalpflege

- Arbeitskreis Lagerstättenforschung

Die Sektionen und Arbeitskreise der DMG haben die Aufgabe, in ihrer jeweiligen Fachrichtung forschend und koordinierend entsprechend den Zielen der Gesellschaft zu wirken. Ihre Vorsitzenden berichten dem Vorstand der Gesellschaft und bringen ihre Vorschläge ein.

Die Sektionen und Arbeitskreise beteiligen sich aktiv an der Gestaltung der Jahrestagung der DMG. Sie können eigene Versammlungen ihrer Mitglieder und wissenschaftliche Tagungen auch ausserhalb der Jahrestagung der DMG abhalten

Für die Pflege besonderer Gebiete kann die Gesellschaft auf Beschluß der Mitgliederversammlung weitere Arbeitskreise schaffen. Zusätzlich können fokussierte und zeitlich terminierte Projektgruppen auf Vorstandsbeschluß eingerichtet werden, ebenso Kommissionen.

Die DMG kann mit anderen wissenschaftlichen Gesellschaften Assoziierungsvereinbarungen gegebenenfalls mit gegenseitiger Vertretung im Vorstand abschliessen.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Bonn und ist dort in das Vereinsregister eingetragen. Für Meldungen an das Registergericht sind die/der Vorsitzende und die Schriftführerin/der Schriftführer je einzeln zeichnungs-berechtigt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

 

Die Gesellschaft veranstaltet ordentliche Mitgliederversammlungen, wissenschaftliche Tagungen, Kurse und Exkursionen. Sie gibt gemeinsam mit anderen europäischen Mitgliedsgesellschaften das ,,European Journal of Mineralogy" (EJM) heraus. Die gemeinsame Herausgabe der Zeitschrift wird durch einen Vertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften geregelt.

Jedes Mitglied erhält gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrags das EJM sowie zu der Zeitschrift erscheinende Beihefte (die "Berichte der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft") und das "DMG-Forum". Der Bezug des EJM und seiner Beihefte für Nicht-Vollmitglieder (§ 3) wird vom Vorstand geregelt.

Die Gesellschaft besitzt Fonds für den Goldschmidt-Preis, für den Ramdohr-Preis und zur finanziellen Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Tagungsteilnahme.

Die Vergabe von Mitteln aus den DMG-Fonds erfolgt gemäß besonderer Statuten.

 

II. Mitgliedschaft und daraus entstehende Verpflichtungen

§3

 

Die Gesellschaft besteht aus persönlichen und unpersönlichen Mitgliedern.

Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich mit Mineralogie im Sinne von §1 dieser Satzung oder mit verwandten Gebieten beschäftigen, an den Aktivitäten der Gesellschaft Anteil nehmen und sie durch Mitarbeit fördern wollen. Institute, wissenschaftliche Gesellschaften, Behörden, Bibliotheken, Firmen und Betriebe können die unpersönliche Mitgliedschaft erwerben.

Die Mitglieder der DMG sind gleichzeitig Mitglieder einer oder mehrerer Sektionen. Zusätzliche Beiträge für die Mitgliedschaft in Sektionen, in Arbeitskreisen oder Projektgruppen werden nicht erhoben.

Die Mitgliedschaft in einzelnen Sektionen und Arbeitskreisen steht gegen Entrichtung eines besonderen Beitrages weiteren, nicht der DMG angehörenden Personen und Institutionen offen (Nicht-Vollmitglieder), wenn sie Vollmitglieder einer fachnahen wissenschaftlichen Gesellschaft sind. Die/der Vorsitzende einer Sektion oder eines Arbeitskreises sowie seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter müssen Vollmitglieder der DMG sein.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme von Nicht-Vollmitgliedern in Sektionen und Arbeitskreise entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende entsprechend den obigen Regeln .

 

§4

 

Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verpflichtet ihre Mitglieder, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen, im Handeln zu verwirklichen, für sie einzustehen und sie zu vermitteln, nach den Regeln des wissenschaftlichen Kenntnisstandes zu arbeiten, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern zu wahren und Interessenkonflikte offenzulegen. Mitglieder, die gegen diese gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, handeln den Interessen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft entgegen.

 

§5

 

Der von den Mitgliedern der DMG zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf Vorschlag der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im voraus zu zahlen und beträgt für Studierende jeweils die Hälfte. Die studentische Mitgliedschaft endet spätestens mit dem dreissigsten Lebensjahr. Darüber hinaus gehende ermäßigte Mitgliedschaft kann nur nach Vorlage eines Studiennachweises und höchstens bis zum Alter von 35 Jahren gewährt werden.

In Härtefällen kann der Vorstand bei Vorlage eines schriftlichen Antrags einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag gewähren.

Über Jahresbeiträge für Nicht-Vollmitglieder der Sektionen und Arbeitskreise entscheidet die Mitgliederversammlung der DMG auf Vorschlag der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters.

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung für die Deutsche Mineralogische Gesellschaft befreit.

 

§6

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus der Gesellschaft.

Der Austritt ist für das Ende des Kalenderjahres spätestens bis zum 1. Oktober der Schriftführerin/dem Schriftführer schriftlich zu erklären.

Wer zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Über Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Ausschluß ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Interessen der Gesellschaft entgegenhandelt. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu.

Für Nicht-Vollmitglieder gilt dieser Paragraph sinngemäß.

 

III. Ehrungen und Auszeichnungen

§7

 

Die Gesellschaft kann persönliche Mitglieder und andere natürliche Personen, die sich um die Gesellschaft oder die Wissenschaft der Mineralogie besondere und hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder sie durch die Verleihung der Abraham-Gottlob-Werner-Medaille auszeichnen.

Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses kann jährlich der Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis der DMG verliehen werden. Die Gesellschaft kann außerdem für hervorragende Arbeiten eines jungen DMG-Mitgliedes auf dem Gebiet der Mineralogie und der besonders guten Präsentation der Ergebnisse während einer DMG-Tagung jährlich den Paul-Ramdohr-Preis verleihen. Die Gesellschaft kann für besondere Verdienste im Bereich der Technischen und Angewandten Mineralogie die Georg-Agricola-Medaille verleihen.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist bei der/dem Vorsitzenden oder bei der Schriftführerin/dem Schriftführer schriftlich zu beantragen; der Antrag wird Vorstand und Beirat mindestens 4 Wochen vor der Vorstandssitzung, auf der über die Zulassung des Antrages entschieden werden soll, schriftlich zugestellt. Die Zulassung des Antrages durch den Vorstand muß ohne Gegenstimme erfolgen. Über den zugelassenen Antrag stimmt die Mitgliederversammlung ab. Für die Annahme des Antrags ist die Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Die Verleihung der Abraham-Gottlob-Werner-Medaille und der Georg-Agricola-Medaille sowie die Vergabe des Victor-Moritz-Goldschmidt-Preises und des Paul-Ramdohr-Preises erfolgt gemäß besonderer Statuten.

 

IV. Vorstand und Geschäftsführung

§8

 

Der engere Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister. Die Vorsitzenden der Sektionen sind ex officio Mitglieder des Vorstandes. Gewählte Vertreterinnen/Vertreter der Sektionsvorsitzenden sind bei deren Verhinderung stimmberechtigt. Mit beratender Stimme gehören dem Vorstand an die Vorsitzenden von Arbeitskreisen, eine/ein von der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandte/entsandter Vertreterin/Vertreter sowie die/der entsandte Vertreterin/Vertreter der DMG im Vorstand der DGK.

Der Vorstand wird von einem Beirat mit beratender Stimme unterstützt. Dem Beirat gehören der "Chief Editor" des EJM, die Redakteurin/der Redakteur des DMG-Forums sowie zwei weitere Mitglieder an. Diese vier Mitglieder werden von der DMG gewählt. Der Vorstand wählt den Kassenwart, die Pressereferentin/den Pressereferenten , sowie die Redakteurin/den Redakteur der DMG-Homepage als Mitglieder des Beirats.

Der Vorstand benennt Vertreterinnen/Vertreter der DMG in anderen Gesellschaften sowie die zusätzliche Repräsentantin/ den zusätzlichen Repräsentanten der DMG im "Managing Committee" des EJM.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten, wobei mindestens die Hälfte dieser Mitglieder abstimmen muß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters.

Kein Vorstands- oder Beiratsmitglied darf gleichzeitig zwei durch Wahlen nach § 10 zu besetzende Ämter innehaben. Die dem Vorstand ex officio angehörenden Mitglieder können im Verhinderungsfall bei Sitzungen des Vorstandes durch gewählte Stellvertreterinnen/Stellvertreter mit Stimmrecht vertreten werden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft, die Vorbereitung von Beschlüssen und ihre Ausführung nach Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, gemeinsam mit weiteren europäischen Mitgliedsgesellschaften die Herausgabe des EJM, die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft.

 

§9

 

Die Wahlen zu Vorstand, Beirat und den Kommissionen werden, soweit sie durch die DMG-Mitglieder erfolgen, als geheime Briefwahl entsprechend den Bestimmungen in §10 durchgeführt.

Der Vorstand, außer der Stellvertreterin/dem Stellvertreter des Vorsitzenden, die/der von der DMG zu benennende "Chief Editor" des EJM sowie die zwei Wahlmitglieder des Beirates werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden das von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied und deren/dessen Vertreterin/Vertreter, die beide Mitglieder der DMG und der DGK sein müssen. Ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende seiner Amtszeit gehört die/der gewählte Vorsitzende dem Vorstand als Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretender Vorsitzender an. Von den beiden Wahlmitgliedern des Beirates scheidet in jedem Jahr jeweils eines aus.

Die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister, die/der von der DMG gewählte "Chief Editor" des EJM, und die/der von der Gesellschaft in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie entsandte Vertreterin/Vertreter können mehrmals wiedergewählt werden. Eine Wiederwahl der Vorsitzenden der Sektionen ist erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt zulässig. Für die Wahl einer/eines Sektionsvorsitzenden der Sektion Angewandte Mineralogie in Technik und Umwelt ist ein Wechsel zwischen einer/einem an einer Hochschule hauptamtlich tätigen Mineralogin/Mineralogen und einer/einem Industriemineralogin/Industriemineralogen anzustreben. Der Kassenwart, die Pressereferentin/der Pressereferent und die Redakteurin/der Redakteur der Homepage werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode statt. Die einmalige Wiederwahl zum gleichen Amt ist in diesem Fall entweder für die Amtsvorgängerin/den Amtsvorgänger des ausgeschiedenen Vorstandes oder Beiratsmitgliedes oder für die Amtsnachfolge möglich. Bis zu den Neuwahlen bestimmt der Vorstand gegebenenfalls eine Vertreterin/einen Vertreter für das vorzeitig ausgeschiedene Mitglied.

Der amtierende Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die neu zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates. Die Sektionen bringen ihre Vorschläge über ihre Vorsitzenden in den Vorschlag des Vorstandes ein. Der Vorstand ist verpflichtet, diesen Vorschlag auf der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Weitere Wahlvorschläge, die auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt werden.

Die Amtsperiode der neu gewählten Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Vorsitzenden der Arbeitskreise beginnt am 1. Januar des ersten Jahres der Wahlperiode.

Sprecherinnen/Sprecher und Mitglieder von Kommissionen werden in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sofern ihre Arbeit nicht vorher endet. Die Vorsitzenden von Arbeitskreisen werden von deren Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

Die Leiterinnen/Leiter von Projektgruppen werden auf mehrheitlichen Vorschlag ihrer Mitglieder vom Vorstand bestellt.

 

 

§10

Auf der Basis der in der Mitgliederversammlung vorgestellten Wahlvorschläge wird vom Vorstand ein Wahlzettel vorbereitet, der spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung an alle persönlichen Mitglieder versandt wird. Der ausgefüllte und nicht unterschriebene Wahlzettel wird in einen neutralen Umschlag gegeben und dieser in ein vorbereitetes Kuvert, welches an die Vorsitzende/den Vorsitzenden adressiert ist. Wahlschluß ist der 30. November. Als Datum gilt der Poststempel.

 

Die folgenden Wahlen finden zweijährlich statt:

1. Vorsitzende/Vorsitzender, die/der ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende ihrer/seiner Amtszeit die Aufgaben der/des Stellvertretenden Vorsitzenden wahrnimmt

2. Schriftführerin/Schriftführer und Schatzmeisterin/Schatzmeister

3. vier Sektionsvorsitzende, die ein Jahr vor Beginn und ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit die Aufgaben der/des Stellvertretenden Sektionsvorsitzenden wahrnehmen. Jedes DMG-Mitglied hat nur Stimmrecht in einer Sektion, kann aber zwischen diesen frei wählen.

4. eine/ein "Chief Editor" des EJM

5. je ein Wahlmitglied des Beirates für die im kommenden bzw. übernächsten Jahr beginnende Amtsperiode

6. die gegebenenfalls nachzuwählenden Mitglieder von Kommissionen

7. die Redakteurin/der Redakteur des DMG-Forums

8. das von der DMG in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kristallographie zu entsendende Mitglied sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

 

Die Auszählung der Wahl erfolgt in Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei weiteren DMG Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und die alle in der durchgeführten Wahl nicht kandidiert haben. Als gewählt gelten die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl (einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Die Mitglieder werden vom Ergebnis der Wahl innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens informiert, spätestens mit der Versendung des nächsten DMG-Forums.

§11

 

Die/der Vorsitzende hat zu den alljährlichen ordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich einzuladen und die Tagesordnung aufzustellen. Einladungen und Tagesordnung sind möglichst zwei Monate vorher zu versenden oder zu veröffentlichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens 50 Mitglieder, darunter drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Jedes unpersönliche Mitglied kann einen Vertreter mit der Stimmabgabe beauftragen, doch darf jede/jeder Anwesende nur eine Stimme abgeben.

 

§ 12

Bei Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung hat die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit festzustellen und in das Protokoll aufnehmen zu lassen. In derselben Sitzung hat die Schriftführerin/der Schriftführer den Jahresbericht und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister den Rechnungsabschluß zwecks Erteilung der Entlastung zu erstatten. Der Vorstand hat vor der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zur Berichterstattung an die Mitgliederversammlung zu bestellen.

Ort und Zeit der nächsten Versammlung wird nach Möglichkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Soweit nach der Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangt wird, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die/der Vorsitzende. Abstimmung durch Zuruf ist zulässig, sofern keine Versammlungsteilnehmerin/kein Versammlungsteilnehmer die geheime Abstimmung beantragt und dieser Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder unterstützt wird.

 

 

§ 13

 

Gegenstände zur Tagesordnung oder Anträge für die Mitgliederversammlung sind von der/dem Vorsitzenden zusammen mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Hängen die Gegenstände bzw. die Anträge nicht mit einer Änderung der Satzung zusammen, so genügt auch eine spätere Bekanntgabe, jedoch ist dann für deren Diskussion bzw. für eine diesbezügliche Beschlußfassung eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig, wenn nicht mindestens 4 Wochen vor der Versammlung die schriftliche Mitteilung erfolgte.

 

§ 14

Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden unterschrieben und in den "Berichten der DMG", Beihefte des EJM veröffentlicht. Über wissenschaftliche Sitzungen und Exkursionen wird ebenfalls dort berichtet.

 

§ 15

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag mit Angabe der Tagesordnung stellen. Die Einberufung soll spätestens 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen.

 

 

V. Gemeinnützigkeit

 

§ 16

 

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In finanzieller Hinsicht ergibt sich daraus:

VI. Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft

 

§ 17

 

Die Auflösung der Gesellschaft und Satzungsänderungen können nur in einer beschlußfähigen Mitgliederversammlung und nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 18 Übergangsbestimmungen

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und ihren Statuten verlieren die bisherigen Satzungen und Statuten, die es im Rahmen der DMG und ihrer Untergliederungen gibt, ihre Gültigkeit.

 

 

Statuten für die Abraham-Gottlob-Werner-Medaille

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in revidierter Fassung

am 27. September 1970, 31. August 1981 und 14. September 1988

und Neufassung der Satzung vom...

 

§1

Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht durch ihre ordentliche Mitgliederversammlung eine dem Andenken an Abraham Gottlob Werner gewidmete Medaille (im folgenden Werner-Medaille genannt) in Gold oder Silber.

§2

Die Werner-Medaille wird an Einzelpersonen als Anerkennung für hervorragende wissenschaftliche Leistungen in Silber oder für große Verdienste um die Förderung der Mineralogischen Wissenschaft in Gold verliehen.

 

§3

Anträge auf Verleihung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind möglichst 2 Monate vor einer ordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Beirat. Die Zulassung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder; sie muß ohne Gegenstimme erfolgen.

Über die Verleihung entscheidet eine eigens hierfür zuständige Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Die Kommission hat mindestens 7 Mitglieder. Es sollen ihr möglichst 2 ehemalige Vorsitzende bzw. Ehrenmitglieder angehören. Die Kommissionsmitglieder (außer der/dem Vorsitzenden) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Der Beschluß zur Verleihung bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der Kommissionsmitglieder; er muß ohne Gegenstimme erfolgen. Der Beschluß kann schriftlich erfolgen.

 

§4

Mit der Werner-Medaille wird eine Urkunde ausgehändigt, welche zum Besitz der Medaille berechtigt. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft unterzeichnet. Nach dem Ableben einer mit der Werner-Medaille ausgezeichneten Persönlichkeit verbleiben Medaille und Urkunde im Besitz der nächsten Hinterbliebenen.

Die Verleihung der Werner-Medaille wird in den "Berichten der DMG", Beihefte zur Zeitschrift "European Journal of Mineralogy" angezeigt.

 

§5

Die Werner-Medaille trägt auf ihrer Vorderseite Porträt, Namen und Lebensdaten von Abraham Gottlob Werner, auf ihrer Rückseite die Nachbildung einer Darstellung von Basaltsäulen aus dem Anfang des 19. Jahrhunderts und die Unterschrift: Bene Merentium Praemium - Deutsche Mineralogische Gesellschaft.

Die Medaille wird in Gold oder Silber geprägt. Sie hat einen Durchmesser von 40 mm. Der Name der Inhaberin/des Inhabers und das Jahr der Verleihung werden auf dem "Außenrand" eingraviert.

Bei Verlust der Medaille kann der/dem Ausgezeichneten auf Beschluß des Vorstandes ein zweites Exemplar gegen Werterstattung ausgehändigt werden.

 

§6

Änderungen dieser Statuten können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

Statuten für den Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis

Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung am 7. September 1958,

Neufassung des § 1 am 10.9.1986 und Neufassung der Satzung vom...

 

 

§1

Der Victor-Moritz-Goldschmidt-Preis der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft dient der Anerkennung und Förderung junger Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler. Aus der Stiftung kann jährlich ein Preis von DM 4.000,- an solche Mitglieder vergeben werden, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet haben. Der Preis kann mit Zustimmung des Vorstandes auch an Nichtmitglieder der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft, insbesondere an ausländische Mineralogen vergeben werden, die eine enge Beziehung zur Mineralogie in Deutschland haben. Professorinnen/Professoren in Lebenszeitstellungen und Personen in analogen Stellungen anderer Institutionen sind von der Preisvergabe ausgeschlossen. Die Preisträgerin/der Preisträger soll in der Regel jünger als 38 Jahre sein. Die Höhe des Preises und die Anzahl der Preise können gegebenenfalls durch Vorstandsbeschluß geändert werden.

 

§2

Die Auswahl der Preisträgerinnen/Preisträger erfolgt durch einer aus 5 Personen bestehenden Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Die vier übrigen Mitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Die Kommission trifft ihre Entscheidung auf Grund von Vorschlägen aus dem Mitgliederkreis, welche der Kommission zugestellt bzw. von ihr eingeholt worden sind.

 

§3

Prämiert werden Arbeiten aus dem Gebiet der Mineralogie im Sinne von § 1 der Satzung, welche der Preiskommission als wichtigste und besonders hervorragende Leistungen der vergangenen 5 Jahre erscheinen. Wenn der Kommission die Anzahl gleichrangiger Kandidaten größer als die Anzahl der Preise erscheint, wird der/dem bzw. den jüngsten Kandidatinnen/Kandidaten der Vorzug gegeben. Falls besondere hervorragende Leistungen nicht vorliegen bzw. nicht erkannt werden, kann die Preisverleihung unterbleiben.

 

§4

Preisverleihungen erfolgen bis zur Erschöpfung des Fonds und der diesem Fonds zukünftig noch zufließenden Spenden.

 

 

Statuten für die Georg-Agricola-Medaille

 

Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung am 16. September 1974

und am 14. September 1988 und Neufassung der Satzung vom...

 

§1

Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht durch ihre ordentliche Mitgliederversammlung eine dem Andenken an Georg Agricola gewidmete Medaille (im folgenden Agricola-Medaille genannt) in Bronze.

Die Agricola-Medaille wird an Einzelpersonen als Anerkennung für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Angewandten Mineralogie verliehen.

 

 

§2

Anträge auf Verleihung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind möglichst 2 Monate vor einer ordentlichen Vorstandssitzung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Vorstand mit Beirat. Die Zulassung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder; sie muß ohne Gegenstimme erfolgen.

Über die Verleihung entscheidet eine eigens hierfür zuständige Kommission, deren Sprecherin/Sprecher die/der Vorsitzende der Gesellschaft ist. Der Beschluß zur Verleihung bedarf der Zustimmung von mindestens 4/5 der Kommissionsmitglieder; er muß ohne Gegenstimme erfolgen. Der Beschluß kann schriftlich erfolgen.

Die Kommission wird auf drei Jahre gewählt. Sie besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, darunter der/dem Vorsitzenden der Gesellschaft, der/dem Vorsitzenden der Sektion Angewandte Mineralogie in Technik und Umwelt, und zwei Industriemineraloginnen/Industriemineralogen.

 

§3

Mit der Agricola-Medaille wird eine Urkunde ausgehändigt, welche zum Besitz der Medaille berechtigt. Die Urkunde wird von der/dem Vorsitzenden der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft und seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter unterzeichnet.

Nach dem Ableben einer mit der Agricola-Medaille ausgezeichneten Persönlichkeit verbleiben Medaille und Urkunde im Besitz der nächsten Hinterbliebenen.

 

§4

Die Medaille mit einem Bildnis von Georg Agricola auf der Vorderseite, dem Namen der Medaille und "Deutsche Mineralogische Gesellschaft" als Stifterin auf der Rückseite, wird mit einem Durchmesser von 60 mm in Bronze geprägt. Preisträger und Jahreszahl der Verleihung werden auf der Rückseite und auf dem Rand eingraviert.

Bei Verlust der Medaille kann der/dem Ausgezeichneten auf Beschluß des Vorstandes ein zweites Exemplar gegen Werterstattung ausgehändigt werden.

 

§5

Die Verleihung der Agricola-Medaille wird in den "Berichten der DMG", Beihefte zur Zeitschrift "European Journal of Mineralogy" angezeigt.

Änderungen dieser Statuten können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

 

 

Statuten für den Paul-Ramdohr-Preis

Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung

am 19. September 1994

und Neufassung der Satzung vom....

§ 1

Die Deutsche Mineralogische Gesellschaft verleiht den Paul-Ramdohr-Preis für hervorragende Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Mineralogie. Der Preis sollte jährlich an ein junges DMG-Mitglied (in der Regel jünger als 32 Jahre) vergeben werden, das bei der Jahrestagung einen besonders guten Vortrag gehalten oder ein entsprechend gutes Poster präsentiert hat. Die Auszeichnung ist mit DM 2000,- dotiert und wird mit einer vom DMG-Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde bei der nachfolgenden Jahrestagung überreicht. Falls kein Beitrag preiswürdig erscheint, wird kein Preis verliehen. Die Höhe des Preises und die Anzahl der Preise können gegebenenfalls durch Vorstandsbeschluß geändert werden.

 

 

§ 2

Vorschläge zur Verleihung des Paul-Ramdohr-Preises aus dem Kreis der Tagungsteilnehmerinnen und Tagungsteilnehmer sind der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der DMG bis zum Ende der Tagung zu unterbreiten. Voraussetzung für die Verleihung ist die Behandlung eines Themas aus dem Bereich der Mineralogie in sachlich und formal hervorragender Weise. Der Beitrag soll in der Regel zu wesentlichen Teilen im Rahmen der Ausbildung entstanden sein (z.B. Diplomarbeit oder Dissertation). Im Falle der Beteiligung mehrerer Autoren muß erkennbar sein, daß der/die Auszuzeichnende den entscheidenden Anteil am Ergebnis beigetragen hat.

 

§ 3

Über die Verleihung entscheidet eine Preiskommission aus 5 Personen. Sprecherin/Sprecher der Preiskommission ist die/der Stellvertretende Vorsitzende der DMG. Drei der Kommissionsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. Diese Mitglieder sind verpflichtet, an der Jahrestagung der DMG teilzunehmen. Andernfalls muss die/der Vorsitzende der DMG Stellvertreter bestellen. Das fünfte Mitglied ist ex officio der jeweilige Tagungsleiter oder eine/ein von ihm benannte Vertreterin/benannter Vertreter.

Die mehrheitlich getroffenen Entscheidungen dieses Gremiums sind unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§4

Preisverleihungen erfolgen bis zur Erschöpfung des Fonds und der dem Fonds zukünftig noch zufließenden Spenden.

 

Statuten für den DMG-Fonds

zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

bei Tagungen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft

Gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung

am 19. September 1994 und Neufassung der Satzung vom...

 

§ 1

Der Zweck dieses DMG-Fonds ist die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei Tagungen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft, insbesondere durch die Gewährung eines Zuschusses zur Tagungsteilnahme.

§ 2

Der Fonds erfüllt seinen Zweck aus den Erträgen des Fondsvermögens und aus den zweckgebundenen Spenden. Die Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des unter § 1 genannten Zweckes verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fonds fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Der Vorstand der DMG beschliesst über Tagungsbeihilfen an studentische Mitglieder, die auf den Tagungen der DMG Vorträge oder Poster als Erstautoren präsentieren. Er verwendet zu diesen Beihilfen unter anderem die Fondserträge.

 

§ 4

Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bei Tagungen der Deutschen Mineralogischen Gesellschaft erfolgt bis zur Erschöpfung des Fondskapitals und der dem Fonds zukünftig noch zufliessenden Mittel.

 

(Anmerkung des Redakteurs: Das Erscheinungsbild des Satzungsentwurfes hier im FORUM entspricht nicht einem endgültigen Layout des Textes.)